Kurzfassung: Binnen drei Wochen hat der Rat der EU die Sanktionsliste zur Ukraine-Verordnung (VO (EU) Nr. 269/2014) zweimal grundlegend geändert und das Regime um drei Jahre verlängert. Hinzu kommt ein US-Gesetz mit Sekundärsanktionsrisiko für Banken. Für Institute heißt das: Listen aktualisieren, Bestände neu screenen und Entscheidungen dokumentieren.
1. 1.569 neue Einträge zum russischen Rüstungssektor
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 vom 12. Oktober 2026 hat der Rat 743 Personen und 826 Einrichtungen neu in Anhang I der VO 269/2014 aufgenommen. Nach Medienberichten ist das die größte Einzellistung seit Beginn des Angriffskriegs. Die Verordnung ist am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten.
Bemerkenswert ist die Begründung: Die Einrichtungen stehen auf einer Liste der russischen Regierung, die sie dem militärisch-industriellen Komplex zuordnet und zum Bezug von Bundessubventionen für Wohnkosten ihrer Beschäftigten berechtigt. Die gelisteten Personen sind Führungskräfte dieser Unternehmen. Für die Praxis heißt das: Neben Kunden sind vor allem Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte sowie Eigentums- und Kontrollstrukturen zu prüfen. Die Einträge enthalten Steuer-ID, INN und OGRN sowie kyrillische Schreibweisen, was das Matching erleichtert.
2. Streichungen, Aktualisierungen und Verlängerung bis 2029
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/2161 und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2160 vom 22. September 2026 hat der Rat die Maßnahmen gegen Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben, um 36 Monate bis zum 22. September 2029 verlängert. Bisher war alle sechs Monate eine Verlängerung nötig. Zugleich wurden sieben Einträge gestrichen: drei verstorbene Personen sowie Alisher Usmanov, Mikhail Fridman, Andrey Falaleev und die Redbird Corporate Services Ltd. Die Angaben zu 104 Personen und 71 Einrichtungen wurden aktualisiert.
Für Institute heißt das: Streichungen sollten nicht automatisch zur Aufhebung von Sperren führen, sondern geprüft und dokumentiert umgesetzt werden. Die längere Laufzeit verringert den Überprüfungsrhythmus, nicht aber die Pflicht, Listenänderungen laufend nachzuziehen.
3. US-Graham-Act: Sekundärsanktionsrisiko für Banken
Am 18. September 2026 ist der Lindsey O. Graham Sanctioning Russia and Iran Act of 2026 (Public Law 119-111) in Kraft getreten. Zentrale Verbote und Sanktionspflichten greifen 30 Tage später, also um den 18. Oktober 2026. Sec. 103 sieht Sanktionen gegen Sberbank, VTB, Gazprombank und weitere staatlich gehaltene russische Institute vor, dazu gegen ausländische Finanzinstitute, die mit ihnen „significant transactions“ abwickeln. Das US-Finanzministerium kann hiervon im Einzelfall absehen. US-Banken dürfen außerdem keine Überweisungen von oder an die russische Regierung und staatseigene Einheiten verarbeiten, sofern keine Lizenz vorliegt (Sec. 105). Die Befristung beträgt fünf Jahre, und der Präsident kann einzelne Maßnahmen per Waiver aussetzen. Ausführungsregeln des US-Finanzministeriums stehen noch aus.
4. Was Institute jetzt tun sollten
- Die EU-Listen gelten ab Veröffentlichung im Amtsblatt, die konsolidierte Datei kann bis zu 24 Stunden hinterherhinken. Prüfen Sie Ihre Update-Frequenz.
- Bestandskunden und Zahlungsverkehr gegen die neuen Einträge rescreenen, einschließlich Geschäftsführern, wirtschaftlich Berechtigten und Vertretungsberechtigten.
- Streichungen dokumentiert und geprüft umsetzen, nicht automatisch.
- Treffer auf geänderte Einträge neu bewerten, da sich Identifikationsdaten und Begründungen geändert haben.
- Konzern- und Zahlungsverkehrsbezüge zu den USA prüfen: USD-Clearing, Korrespondenzbanken und Geschäftsbeziehungen zu russischen Staatsbanken und staatseigenen Einheiten. Zu klären ist, ob „significant transactions“ im Sinne von Sec. 103 vorliegen könnten.
Fazit
Häufigere und größere Listenupdates erhöhen den Druck auf Aktualität und Nachvollziehbarkeit. Gerne unterstütze ich Sie beim Review Ihrer Screening-Prozesse und Kontrollen.
Stand: 13.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen: DVO (EU) 2026/2281, DVO (EU) 2026/2160, Beschluss (GASP) 2026/2161, Public Law 119-111 (H.R. 5334).
Bildnachweis: KI-generiertes Bild (Gamma), 2026.